Personen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffällige Hunde haben, müssen innerhalb von 6 Monaten (bis 28.07.2010) bei der Gemeinde folgende Anzeige gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise machen:
* Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
* Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung (Chipen)
* Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
* Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedung und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
*Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist gegeben, wenn der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht notwendig, wenn der Hund älter als acht Jahre ist.
* Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Dies gilt für Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
* Bullterrier
* American Staffordshire Terrier
* Staffordshire Bullterrier
* Dogo Argentino
* Pit-Bull
* Bandog
* Rottweiler
* Tosa Inu
Bei Nichteinhaltung des Hundehaltegesetzes kann die Haltung eines Hundes untersagt werden.
Nähere Infos zu dem Sachkundenachweis gem. NÖ Hundehaltegesetz finden Sie in der PDF-Datei.
29.03.2010
NÖ Hundehaltegesetz
NEU ab 28.01.2010