Aufgrund des § 3a Abs. 1 des Bienenseuchengesetzes, BGBl.Nr.290/1988 idgF, ordnet die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) in den Gemeinden Amstetten, Ardagger, St.Georgen/Ybbsfelde, Viehdorf und Winklarn an:
§ 1
Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden. Der beiliegende Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Alle Besitzer von Bienenvölkern, die sich in der gekennzeichneten Zone des beiliegenden Planes befinden, haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich zu melden.
§ 3
Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von
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Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und Z 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,-- bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der Inhalt dieser Verordnung ist im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu verlautbaren.
